Wenn jemand ein Werk (individuelle Schöpfung) erstellt, ist seine Arbeit urheberrechtlich geschützt. Es muss kein Eintrag in ein öffentliches Register (Urheberrechtsregister) getätigt werden. Das Werk muss etwas Neues oder Künstlerisches sein.
Die Idee des Urhebers am Werk und die wirtschaftlichen Interessen werden durch den Urheberrechtsschutz gewahrt. Somit können Nachahmung und Ausbeutung des Werk gesichert werden.
Urhebergesetz
Das Urhebergesetz sichert den Schutz des geistigen Eigentums.
Als geistiges Eigentum versteht man hierbei ein Werk, welches eine individuelle Schöpfung darstellt. Wie zum Beispiel Logos, Musik, Videos, Literatur...
Der Schutz des geistigen Eigentums beginnt mit Vollendung des Werkes. Es muss dafür keine extra Anmeldung bzw. Registrierung im Urheberrechtsregister getätigt werden. Der Schutz des geistigen Eigentums verfällt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urhebergesetz teilt sich in das Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht). Der Urheber darf anderen auch das Verbot aussprechen, eine Beeinträchtigung oder Enstellung seines Werkes zu veröffentlichen. Zudem hat er Anspruch auf Nennung des Urhebers bei Veröffentlichungen des Werkes.
Die Verwertungsrechte beinhalten die Verwertungsrechte in körperlicher Form und unkörperlicher Form.
körperlich: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht
unkörperlich: Vortragsrecht,Aufführungsrecht, Vorführrecht, Senderecht
Urheberrecht
Durch das Urheberrecht wird der Urheber eines Werkes vor Nachahmung und Ausbeutung geschützt. Das Urheberrecht wird in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.
Ein Werk unterliegt dem Urheberrecht wenn es folgende Merkmale mit sich bringt:
- individuelle Schöpfung
- geistiger Gehalt
- wahrnehmbare Formgestaltung
Fotografien und digitale Bildaufnahmen sind prinzipiell geschützt.
Urheberrecht im Internet
Erstellt man eine eigene Website und publiziert diese im Internet wird man selbst zum Urheber und hat rechtliche Ansprüche auf den Schutz seines Werkes.
Der Urheber muss hierbei jedoch beachten, dass er selbst keine urheberrechtlich geschützten Werke auf seiner Website einbindet, es sei denn er hat die Genehmigung. Sollte er keine Genehmigung für das publizieren des urheberrechtlich geschützten Eigentums nachweisen können, muss er mit hohen Strafen rechnen!
Insbesondere geschützt sind:
- Fotos, Grafiken (Logos, ...)
- Musik (Auschnitte, ...)
- Videos (Animationen, ...)
- Texte (Scripts, ...)
Beachten Sie beim Erstellen einer Website, dass Sie folgende rechtliche Hinweise publizieren, falls nötig:
- Verwendung von Cookies
- Urheberrechts- und Markenhinweise
- Haftungsausschluss
- Inhaltlich Verantwortlichen nennen
- evtl. Datenerhebung und -verwertung (z.B. Analytics)
Zudem muss das
Impressum beachtet werden. Folgende Inhalte sollten enthalten sein:
- Verantwortliche
- Firmenbezeichnung und Rechtsform
- Anschrift und Kontaktdaten
- Handelsregisternummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
Dauer des Urheberschutzes
- Schriftwerk: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
- Lichtbildwerk: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
- Video: 70 Jahre nach Erstellung
- Lichtbild: 50 Jahre nach Erstellung
- Bild- und Tonfolge: 50 Jahre nach Erstellung
- Rundfunk- und Fernsehaufzeichnung: 25 Jahre nach Ausstrahlung
- Tonträger: 25 Jahre nach Erstellung
- Digitale Präsentation: 25 Jahre nach Erstellung
- Künstlerische Darbietung: 25 Jahre
- Datenbank: 15 Jahre (aber verlängerbar)
Weitere Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums
Patentrecht
Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, welche wirtschaftlich verwertbar und absolut neuartig sind. Der Schutz tritt mit Beginn der Anmeldung bzw. Eintragung ein und hält 20 Jahre lang an. Das Patenrecht tritt zum Beispiel beim Schutz eines Bremssystems in Kraft.
Markenrecht
Das Markenrecht dient zum Schutz von Markennamen wie zum Beispiel AXE oder Almdudler. Der Markenname wird hierbei ab der Anmeldung geschützt und bleibt dies für 10 Jahre mit unbegrenzter Verlängerungsmöglichkeit.
Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmusterrecht wird auch als das "kleine Patent" bezeichnet und bezieht sich auf wirtschaftlich verwertbare Erfindungen, wie z. B. einen Dosenöffner. Der Schutz tritt hierbei ab der Anmeldung ein und hält 10 Jahre an.
Geschmacksmusterrecht
Das Geschmacksmusterrecht kann auf neuartige Muster und Modelle angewandt werden und gilt ab Hinterlegung des Musters oder Modells (wie z. B. einem Logo) und kann maximal 25 Jahre lang anhalten.
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